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Zur rechtlichen Situation der Verkehrsdatenspeicherung

Da zur rechtlichen Situation rund um Freifunk immer wieder Fragen auftauchen, möchten wir die aktuelle Gesetzeslage etwas zusammenfassen. An dieser Stelle sei noch darauf verwiesen, dass der Verfasser des Textes kein Jurist ist.

Allgemein gilt, dass Internet-Anschlussinhaber dafür mitverantwortlich sind, falls Gäste im WLAN beispielsweise Urheberrechtsverstöße begehen. Dies wird als Störerhaftung bezeichnet und ist unter anderem im im BGB §1004 verankert. Aus der Störerhaftung leitet sich aber kein Anspruch auf Identifizierbarkeit eines Anschlussinhabers ab, sondern lediglich die Möglichkeit, bei einer Identifikation von ihm die Beseitigung der Störung zu verlangen.

Tatsächlich sieht die derzeitige Gesetzeslage gerade explizit nicht vor, dass Anschlussinhaber identifizierbar sein müssen: Telekommunikationsgesetz §96 Absatz 1 Satz 3 schreibt vor, dass alle Verkehrsdaten nach Beendigung einer Verbindung sofort gelöscht werden müssen(!). Im Internet entspricht die Beendigung einer Verbindung dem Beenden des Ladevorgangs einer Website. TKG §100 Abs. 1 und §109 eröffnen für Provider die Möglichkeit, Verkehrsdaten zur Gewährleistung des technischen Betriebs 7 Tage (Urteil BGH AZ.: III ZR 391/13), sowie bis zur Erstellung der Rechnung zu erheben. Dass im Falle von Freifunk keine Daten zur Rechnungserstellung benötigt werden, ist offensichtlich. Und auch die Gewährleistung der technischen Sicherheit ist nach unserer Ansicht bestens ohne die Speicherung irgendwelcher Verbindungsdaten möglich. Zusätzlich verlangt §3a des Bundesdatenschutzgesetzes ganz allgemein eine Datensparsamkeit und schränkt mit §28 die Erhebung personenbezogener Daten ein, wozu auch die MAC-Adresse eines Geräts gehört. Nach BDSG §28 dürfen Daten nur erhoben werden, wenn sie für explizit genannte Zwecke notwendig (z.B. Durchführung des Rechtsgeschäfts) sind. Auch das ist bei Freifunk nicht der Fall.

Der Freifunk Regensburg e.V. sieht sich außerdem als Netzbetreiber, der nach TMG §8 Abs. 1 Satz 1 nicht für die Durchleitung von fremden Informationen haftet.

Zusätzlich sei auf das Urteil I-20 W 118/12 des Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. Dort wird klar festgestellt, dass Vodafone, einer der größten deutschen Provider, keine Verbindungsdaten speichern oder herausgeben muss.